Ratgeber · Anträge

Hilfen für gehörlose Eltern beantragen.

Frühförderung, Familienhilfe, Elternassistenz: Gehörlose und schwerhörige Eltern haben Anspruch auf Unterstützung. Hier erfahren Sie, welche Hilfe wofür da ist – und wo Sie den Antrag stellen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Frühförderung und außerschulische Förderung beantragen Sie beim Sozialamt – für Eltern kostenfrei.
  • Ambulante Erziehungshilfe beantragen Sie beim Jugendamt – nach Bewilligung kostenfrei.
  • Elternassistenz ist ein Rechtsanspruch nach § 78 Abs. 3 SGB IX.
  • Beim Amt dürfen Sie Gebärdensprache verwenden – die Dolmetscherkosten trägt die Behörde.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten können je nach Kreis unterschiedlich organisiert sein.

Welche Hilfe ist die richtige?

HilfeFür wen?Wo beantragen?Kosten
Heilpädagogische FrühförderungHörende oder schwerhörige Kinder hörgeschädigter Eltern vor SchulbeginnSozialamt (mit Stellungnahme des Gesundheitsamts)kostenfrei
Außerschulische FörderungSchulkinder hörgeschädigter ElternSozialamtauf Antrag
Ambulante Erziehungshilfe (Hilfe zur Erziehung, SGB VIII)Familien mit hörgeschädigten ElternJugendamtkostenfrei nach Bewilligung
Elternassistenz (§ 78 Abs. 3 SGB IX)Eltern mit Behinderung bei der Versorgung und Betreuung ihrer KinderTräger der Eingliederungshilfeabhängig vom Einzelfall
Pädagogische Betreuung im eigenen WohnraumVolljährige Menschen mit HörschädigungTräger der Eingliederungshilfeabhängig vom Einzelfall

Heilpädagogische Frühförderung

Hörgeschädigte Eltern können für ihre hörenden oder schwerhörigen Kinder eine ambulante Frühförderung beantragen. Ziel ist, die Kommunikation in Laut- und Gebärdensprache zu stärken und die Eltern aktiv in die Entwicklung ihres Kindes einzubeziehen. Die Förderung findet zu Hause, in der Kita oder in Therapieräumen statt.

So geht's: Der Antrag wird beim zuständigen Sozialamt gestellt. Das Sozialamt holt dafür eine Zustimmung des Gesundheitsamts ein. Weil die Bearbeitung oft dauert, lohnt es sich, den Antrag früh zu stellen.

Ambulante Erziehungshilfe (Hilfe zur Erziehung)

Die Hilfen zur Erziehung sind im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) geregelt. Eltern haben einen Rechtsanspruch, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung ohne Hilfe nicht gewährleistet ist und die Hilfe geeignet und notwendig ist (§ 27 SGB VIII). Eine bekannte Form ist die sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII): Eine Fachkraft begleitet die Familie über längere Zeit im Alltag.

Für Familien mit hörgeschädigten Eltern ist entscheidend, dass die Fachkraft gebärdensprachkompetent ist. Sonst müssten wieder die Kinder übersetzen – genau das soll die Hilfe ja vermeiden.

So geht's: Sprechen Sie das Jugendamt (Allgemeiner Sozialer Dienst) an. Gemeinsam wird ein Hilfeplan erstellt (§ 36 SGB VIII), in dem Ziele und Umfang festgelegt werden. Sie können dabei Wünsche äußern, zum Beispiel einen gebärdensprachkompetenten Träger. Die Hilfe ist für die Familie nach Bewilligung kostenfrei.

Elternassistenz

Nach § 78 Abs. 3 SGB IX gehören zu den Assistenzleistungen ausdrücklich auch Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderung bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder. Sie ist ein Rechtsanspruch und wird beim Träger der Eingliederungshilfe beantragt. Kostenlose, unabhängige Beratung dazu bietet die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB).

Schritt für Schritt zum Antrag

  1. Beraten lassen: Klären Sie mit uns oder einer Beratungsstelle, welche Hilfe passt.
  2. Schriftlich beantragen: Ein formloses Schreiben genügt oft. Behalten Sie eine Kopie mit Datum.
  3. Gespräch beim Amt: Sie dürfen Gebärdensprache verwenden. Ein Dolmetscher wird von der Behörde bezahlt (§ 19 Abs. 1 SGB X).
  4. Bescheid abwarten: Bei Bewilligung beginnt die Hilfe. Bei Ablehnung können Sie innerhalb der im Bescheid genannten Frist – meist einen Monat – Widerspruch einlegen.

Haben Sie den Antrag beim falschen Amt gestellt? Bei Leistungen zur Teilhabe ist das nicht schlimm: Ein unzuständiger Träger muss den Antrag innerhalb von zwei Wochen weiterleiten (§ 14 SGB IX).

Häufige Fragen

Muss ich für die Familienhilfe etwas bezahlen?

Nein. Ambulante Hilfen zur Erziehung sind nach Bewilligung durch das Jugendamt für Familien kostenfrei. Auch die heilpädagogische Frühförderung ist für Eltern kostenfrei.

Kann manulinga beim Antrag helfen?

Ja. Wir beraten Sie in Gebärdensprache, welche Hilfe in Frage kommt, und unterstützen Sie beim Antrag und im Gespräch mit dem Amt.

Darf ich beim Amt einen Dolmetscher mitbringen?

Ja. Sie haben das Recht, im Verwaltungsverfahren Gebärdensprache zu verwenden. Die Kosten für den Dolmetscher trägt die Behörde.

Rechtsgrundlagen

  1. §§ 27, 31, 36 SGB VIII – Hilfe zur Erziehung, sozialpädagogische Familienhilfe, Hilfeplan
  2. § 78 Abs. 3 SGB IX – Elternassistenz; § 14 SGB IX – Weiterleitung von Anträgen
  3. § 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1 SGB X – Gebärdensprache bei Sozialleistungen und im Verwaltungsverfahren
  4. betanet.de: Sozialpädagogische Familienhilfe; Elternassistenz für Eltern mit Behinderungen